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MATTHIAS M. MÖLLER-MEINECKE
FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT
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99438 BAD BERKA
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Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans zur Entwicklung eines Flughafenstandortes

Die Prüfung von Alternativen, der Schutz gegen Fluglärm und der Schutz der Ressourcen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat am 10. Februar 2005 dem Normenkontrollantrag von vier Gemeinden gegen den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung - LEP FS - stattgegeben.

Urteil des 3. Senats vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE 

Der auf der Grundlage des Landesplanungsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung aufgestellte und in beiden Ländern als Rechtsverordnung erlassene LEP FS bestimmt u.a., dass der Flughafen Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfes der Länder Berlin und Brandenburg  weiter zu entwickeln  ist. Darüber hinaus bestimmt er, dass die Flughafenfläche von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten ist, und legt  zur Gewährleistung der Standortsicherung  unterschiedliche Planungszonen fest, in denen keine Vorhaben geplant werden dürfen, die die Hindernisfreiheit des Flugbetriebes beeinträchtigen können, bzw. in denen neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen nicht bzw. nur unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen geplant werden dürfen. Ferner wird die Freihaltung von Trassen und Korridoren für die bedarfsgerechte Verkehrsanbindung des Flughafens gesichert.

2. Die Gerichtsentscheidung

Das OVG hat den Normenkontrollantrag als begründet angesehen und den Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt, weil dieser seiner Auffassung nach unter Verstoß gegen Anforderungen höherrangigen Rechts zustande gekommen ist. Zur Begründung im Einzelnen:

(1) Die in dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg mit Gesetzesrang verankerten Leitbilder bzw. Grundsätze der Raumordnung stehen einem Standort Schönefeld zwar nicht zwingend entgegen. Das OVG hat nicht entschieden, dass dieser Flughafenstandort aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Jedoch sei die Abwägung, die der in dem Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung getroffenen Entscheidung für diesen Standort zugrunde liege, schon deshalb nicht ausreichend gewesen, weil der Plangeber dabei zwei gesetzlich begründeten Grundsätzen keine ausreichende Beachtung habe zukommen lassen. Dies betreffe

  • den Grundsatz des mit Priorität zu schützenden Freiraums im engeren Verflechtungsraum und
  • das nicht allein im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 50), sondern auch im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm  als gesetzliche Abwägungsdirektive enthaltene Gebot der  Trennung insbesondere lärmerzeugender Nutzungen von  lärmempfindlichen Nutzungen.

(2) Die der Bestimmung des Standortes Schönefeld zugrunde liegende  Abwägung war nach Auffassung des OVG auch deshalb nicht  ausreichend, weil der Plangeber die Zahl der im Umfeld eines internationalen Flughafens Berlin-Schönefeld sowie die Zahl der im Umfeld eines weniger stadtnahen Standortes durch Fluglärm betroffenen Anwohner noch nicht einmal in gröberer Annäherung ermittelt hat. Dies wäre nicht erst im Planfeststellungsverfahren, sondern auch bereits bei der Aufstellung dieses Raumordnungsplanes, und zwar sogar schon im Rahmen einer Grobanalyse  von Alternativen erforderlich gewesen.

(3) Schließlich wurde die Abwägung deshalb beanstandet, weil darin überhaupt die Belange des Lärmschutzes nicht mit dem ihnen nach den verfassungsrechtlichen Wertungen zukommenden hohen Gewicht eingeflossen seien. Ungeachtet des bedeutenden Gewichts der für einen stadtnahen Standort sprechenden Belange hätte diesen Belangen nicht die geringe Beachtung geschenkt werden dürfen, die ihnen angesichts anderer Belange tatsächlich nur zugebilligt worden sei.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

3. Die Wirkung für die Ausbauplanung des Frankfurter Flughafens Das Instrument des Landesentwicklungsplanes (LEP) ist geschaffen worden, um Vorgaben für ein großräumigen Ordnung und Entwicklung eines Landes und seiner Regionen zu entwickeln. Diese Vorgaben sind bei allen Maßnahmen und Planungen einschließlich der Regionalplanung zu beachten, die auf die Gesamtentwicklung eines Landes Einfluß nehmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der LEP die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker einschränken darf als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist. Auch weil die Standortauswahl für Trassen und Standorte des Verkehrs planerisch höchst anspruchsvoll und risikoreich ist, hat sich die Landesentwicklungsplanung dabei in der Vergangenheit Zurückhaltung auferlegt und dies den Raumordnungsverfahren überlassen.

Mit diesem Instrument der Landesentwicklungsplanung versucht auch die hessische Landesregierung, die konfliktreichen Planungen für den Neubau/Ausbau der Flughäfen Frankfurt und Kassel-Calden, aber sicher bald auch Bundesfernstraßen- und Eisenbahnplanungen, gegen den Willen der in den Regionalen Planungsversammlungen dominierenden betroffenen und daher widerstrebenden Städte und Gemeinden durchzusetzen.

Mit einem für den Maßstab eines ganzen Bundesland geschaffenen Instrumentes soll nun eine komplexe Planung im Maßstab eines gemeindlichen Flächennutzungsplanes übers Knie gebrochen werden.

Zur Legitimation der mit der Planung verbundenen Lasten und zur Verkürzung des Rechtsschutzes soll der Landtag den LEP als Gesetz verabschieden. Rechtsschutz dagegen gewährt nur der Staatsgerichtshof, dessen Mitglieder politisch handverlesen und dessen Entscheidungen seit dem Urteil zum Volksbegehren abschätzbar sind.

Bei der so veränderten Landesentwicklungsplanung müssen aber so anspruchsvolle Aufgaben wie

  • die Standortauswahl für einen Flughafen, 
  • die Prüfung von Standortalternativen;
  • der Schutz der nicht erneuerbaren Ressourcen wie dem  Freiraum,
  • das Gebot der Trennung insbesondere lärmerzeugender Nutzungen (Flughafen und An- sowie Abflugrouten) von lärmempfindlichen Nutzungen wie dem Wohnen und kreativen Arbeiten
  • der Schutz der Wohnbevölkerung gegen Lärm

recht detailscharf gelöst werden. Das erfordert nicht nur planerische Kompetenz und Fingerspitzengefühl, sondern auch einen demokratischne Planungsprozeß.

Eine Beteiligung der Bürger, der Städte und Gemeinden sowie der Landkreise ist aber in der Landesentwicklungsplanung nicht vorgesehen. Wie risikoreich eine solche Planung von oben herab ohne Partizipation der Betroffenen ist, deren Ergebnis politisch vorfestgelegt ist, belegt die erfreulich kritische Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Standortauswahl für einen Flughafen.

Die Entscheidung ist ein Anstoß dahin, dass bei der Standortauswahl, der Prüfung von Alternativen und beim Lärm- sowie Ressourcenschutz auch für den Ausbau des Frankfurter Flughafens den längst auch den Gedanken der Nachhaltigkeit und gesunder Wohnverhältnisse widerspiegelnden raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Leitvorstellungen entscheidendes Gewicht zuzumessen ist. Dahinter muß der politische Wille der Landesregierung zurücktreten.

Das ist nicht ohne frühzeitige Mitwirkung der betroffenen Gebietskörperschaft und der Bürger realisierbar. Das ist in Hessen aber nicht vorgesehen. Auch die hessische Landesregierung wil wohl erst in Niederlagen lernen, daß sie sich nicht der autoritären Planungsinstrumente des 19. Jahrhunderts bedienen kann, um im 21. Jahrhundert Akzeptanz für umweltbelastende Großprojekte zu fördern.

Weitere Urteilsbesprechungen zum Thema Lärmschutz und Bauplanung finden Sie unter www.Moeller-Meinecke.de

Antworten auf Fragen zur Planung des Ausbaues der Frankfurter Flughafens finden Sie unter www.Flughafenausbau.Moeller-Meinecke.de

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